Gemäß § 56 Abs. 5 S. 1 StBerG dürfen Steuerberater eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe i. S. des § 1 Abs. 2 PartGG sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen.
Der Kreis möglicher Kooperationspartner ist durch den Verweis auf die freien Berufe i. S. des § 1 Abs. 2 PartGG weit gefasst und nicht auf die klassischen, soziierungsfähigen Berufe beschränkt. Insbesondere sind auch Kooperationen zu Ärzten und anderen freiberuflichen Heilberufen oder bspw. Architekten möglich. Kooperationen mit Gewerbetreibenden stehen hingegen unter berufsrechtlichem Erlaubnisvorbehalt.
Kooperationen nehmen in modernen Steuerberatungspraxen eine immer größere Rolle im Bereich des spezialisierten Fachaustausches und als Instrument der Mandantenakquise ein.
Sofern Sie Fragen zur Gestaltung von Kooperationsverträgen haben, wenden Sie sich an uns.