Steuerberater sind häufig auch die vorrangigen Ansprechpartner des Mandanten bzgl. Beratungsleistungen außerhalb der klassischen Steuerberatung. Sofern es sich hierbei um vereinbare Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs.3 StBerG handelt, darf der Berater diese selbstverständlich erbringen. Auszugsweise ist die betriebswirtschaftliche Beratung des Mandanten zu erwähnen, bspw. in den Bereichen der Existenzgründungsberatung, der Fördermittelberatung, der Organisationsberatung, des Controllings oder der Finanzplanung.
Diese Leistungen sind häufig nur mit dem ausreichenden Vorbereitungsgrad als gewinnbringendes Mandat durchführbar. Gerne unterstützen wir Sie direkt oder durch unsere Kooperationspartner bei der Einrichtung von Geschäftsfeldern im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten oder der Leistungserbringung gegenüber Ihrem Mandanten in Untervollmacht oder Direktmandatierung.