Steuerberater haben bei dem Verkauf einer Einzelpraxis in besonderer Weise die berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu berücksichtigen (§ 57 Abs.1 StBerG, §§ 5, 28 BOStB). Diese Pflicht ist durchgängig von der ersten Vertragsanbahnung an und über den Vertragsabschluss hinaus auch in der Phase der Vertragsumsetzung zu berücksichtigen. Bei der Überleitung der Mandanteninformationen ist zugleich das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten.
Die Verschwiegenheitspflicht erfasst nicht nur die Mandatsinhalte, sondern auch bereits den Namen des Mandanten. Bei der Gewährung der Einsichtnahme in elektronisch gespeicherte Daten sind zudem die Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs.2 BDSG) und es sind schriftliche Zustimmungserklärungen der Mandanten einzuholen.
Ein Verstoß gegen die berufliche Verschwiegenheitsverpflichtung kann eine strafrechtliche Sanktion des Beraters (§ 203 StGB) und eine berufsgerichtliche Ahndung (§ 89 StBerG) nach sich ziehen.
In Bezug auf den Kanzleikaufvertrag ist von zentraler Bedeutung, dass insbesondere § 203 StGB und § 28 BOStB Schutzgesetze im Sinne des § 134 BGB sind. Ein Kanzleiverkauf, der unter Missachtung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt, birgt das Risiko der Vertragsnichtigkeit aufgrund eines Gesetzesverstoßes im Sinne des § 134 BGB – mit den sich hierbei ergebenden weitreichenden wirtschaftlichen Folgen (vgl. bspw. OLG Hamm vom 15.12.2011 – 2 U 65/11).
Sofern Arbeitnehmer in der zu verkaufenden Kanzlei beschäftigt sind, gehen die Arbeitsverhältnisse durch einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auf den Erwerber über. Der Veräußerer hat die Arbeitnehmer hierbei im Sinne des § 613a Abs.5 BGB ordnungsgemäß und umfassend über die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zu informieren.