Steuerberater können die Haftung für Berufsfehler nicht von vorneherein ausschließen (§ 43 Abs.2 BOStB a.F.), jedoch der Höhe nach begrenzen.
Zugleich ist es dringend geboten nicht übernommene Hinweis- und Leistungspflichten (insbesondere im Bereich der insolvenzrechtlichen Beratung) unmissverständlich mit dem Mandanten schriftlich zu vereinbaren.
Die Begrenzung von Schadensersatzansprüchen gem. § 67a Abs.1 StBerG ist gegenüber dem Auftraggeber bzgl. fahrlässig verursachter Schäden in zweierlei Form möglich.
- Durch eine individuelle schriftliche Vereinbarung kann der Berater die Haftung im Einzelfall auf die Höhe der Mindestversicherungssumme begrenzen. Diese beträgt gem. § 52 Abs.1 DVStB 250.000 EUR.
- Alternativ kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die Haftungshöhe auf die vierfache Mindestversicherungsumme, somit auf 1.000.000 EUR, begrenzt werden.
Die schriftlich und individuell mit dem Mandanten zu vereinbarende Haftungsbegrenzung im Einzelfall ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung in der Praxis nur bei besonders schadensgeneigten Beratungsaufträgen durchführbar. Ihrem Wesen nach ist sie nicht als „standardisierte Vorsichtsmaßnahme“ einsetzbar. Gerne beraten wir Sie bei Bedarf bzgl. der rechtssicheren Umsetzung von einzelfallbezogenen Haftungsbeschränkungen.
Den Haftungsbegrenzungen durch vorformulierte Vertragsbedingungen unterfallen in der Praxis alle zur mehrfachen Verwendung in Textform verfasste Beratungsverträge und Allgemeine Auftragsbedingungen. Die Haftungsbeschränkung hat hierbei den gesetztlichen Anforderungen des § 67a Abs.1 StBerG und den Regelungen der §§ 307, 308, 309 i.V.m. 310 BGB zu genügen. Sofern bspw. entgegen § 67a StBerG auch vorvertragliche Haftungsansprüche oder entgegen § 309 Abs.1 Nr. 7b) BGB grobe Fahrlässigkeit von dem Haftungsausschluss erfasst sind, besteht die Gefahr, dass die Regelung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält und ohne geltungserhaltende Reduktion nichtig ist.